Schlosserei Waitschacher Foto

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der

Schlosserei Waitschacher Gesellschafts m.b.H.

Fassung vom November 2023

1. ALLGEMEINES

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch kurz „AGB“ genannt) der Schlosserei Waitschacher GmbH (im Folgenden auch kurz „Waitschacher GmbH“, „Auftragnehmerin“ oder „AN“ genannt) sind unbefristet gültig. Sie bilden die Grundlage und gelten für alle Verträge, Vereinbarungen, Aufträge und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen zwischen der Waitschacher GmbH als Auftragnehmerin und dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Auftraggeber (im Folgenden auch kurz „AG“ genannt). Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil jedes einzelnen zwischen der Waitschacher GmbH und dem AG in diesem Zusammenhang eingegangenen Vertragsverhältnisses.

Die Waitschacher GmbH schließt vorgenannte Vertragsverhältnisse grundsätzlich nur auf der Grundlage und unter der Zugrundelegung der gegenständlichen AGB ab und weist sämtliche AG jeweils bereits vor und auch bei Vertragsabschluss auf die Geltung dieser AGB hin.

Der AG bestätigt mit seiner Auftragserteilung bzw. durch den Abschluss eines Vertrags mit der Waitschacher GmbH, dass er die vorliegenden AGB gelesen, verstanden und angenommen hat. Durch den Vertragsabschluss erkennt der AG diese AGB als Vertragsbestandteil an und werden diese AGB somit für die Vertragspartner rechtsverbindlich.

Etwaige von dem jeweiligen AG allfällig übermittelte AGB werden nicht akzeptiert, werden ausdrücklich zurückgewiesen, haben keine Geltung, werden im Falle von Abweichungen von den vorliegenden AGB jedenfalls verdrängt und sind aufgrund mangelnder Annahme durch die Waitschacher GmbH unwirksam. Ihnen gilt seitens der Waitschacher GmbH als widersprochen, auch wenn dies im Einzelfall nicht explizit zum Ausdruck gebracht wird. Dies gilt auch bei Vorliegen allfälliger gegenteiliger Bestimmungen in allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG.

Darüber hinaus gelten diese AGB auch für sämtliche nach Vertragsabschluss getroffene zusätzliche Vereinbarungen, Nachträge, Ergänzungen bzw. Änderungen. Maßgeblich ist hierbei die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB der Waitschacher GmbH.

Abänderungen der vorliegenden AGB oder Nebenabreden zu den vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Waitschacher GmbH. Falls im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichungen von bzw. Nebenabreden zu diesen AGB vereinbart werden, so gelten diese Abweichungen jeweils nur für jenen einzelnen Geschäftsfall, für den diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für alle weiteren Geschäftsfälle mit dem jeweiligen Vertragspartner gelten die vorliegenden AGB der Waitschacher GmbH in weiterer Folge wiederum vollinhaltlich.

Die Waitschacher GmbH behält sich vor, die vorliegenden AGB in Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem jeweiligen Vertragspartner schriftlich mit dem Hinweis, dass die Waitschacher GmbH nur unter den neuen AGB vertraglich tätig werden wird, zur Kenntnis gebracht und von diesem konkludent und auch ausdrücklich durch einen weiteren Vertragsabschluss angenommen. Die geänderten AGB gelten somit ab dem ersten Vertragsabschluss zwischen der Waitschacher GmbH und dem AG, nachdem der AG von der Waitschacher GmbH über die Änderung der AGB informiert wurde.

2. GELTUNG DER VERTRAGSBESTANDTEILE

Bei Abweichungen bzw. Widersprüchen zwischen den einzelnen vertraglichen Unterlagen, welche als Gesamtheit die Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen der Waitschacher GmbH und dem jeweiligen AG bildet, gilt der Inhalt des nachstehend jeweils vorgereihten Vertragsbestandteils als verbindlich.

Es gelten die vertraglichen Bestimmungen in der folgenden Reihenfolge:

  1. Das Angebot der Waitschacher GmbH;
  2. Die vorliegenden AGB;
  3. Das (die) Auftragsschreiben des AG;
  4. Der allfällig vereinbarte Terminplan;
  5. Allfällige Ausschreibungsunterlagen;
  6. Das allfällige Leistungsverzeichnis;
  7. Sämtliche weitere Bestimmungen allfälliger Ausschreibungsunterlagen inklusive der Beilagen;
  8. Alle in Betracht kommenden, im ÖNORMEN-Verzeichnis enthaltenen ÖNORMEN technischen Inhaltes. Existiert für ein Fachgebiet keine ÖNORM, so gilt die entsprechende Euronorm, existiert auch diese nicht, so gilt die entsprechende DIN. Es liegt der Stand der Normen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde;
  9. Alle in Betracht kommenden, im ÖNORMEN-Verzeichnis enthaltenen Normen mit vornormierten Vertragsinhalten für einzelne Sachgebiete, sowie die Leistung oder auch nur Teile der Leistung (einzelne Positionen) derselben diese Sachgebiete betreffend.

Der AG ist verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Dokumente, Daten, Informationen oder Anweisungen dem AN ehestmöglich zu übermitteln bzw. zu erteilen.


3. ZEITPLAN/TERMINE

Liefer- bzw. Leistungstermine, die zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, gelten als unverbindliche Angaben.

Nur ein zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbarter Zeitplan der Leistungserbringung bzw. die schriftlich vereinbarten Fertigstellungstermine sind vom AN einzuhalten. Allfällige Schäden, die der AG oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung des Terminplanes entstehen, sind vom AN nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit zu ersetzen. Die Haftung der Waitschacher GmbH ist auf jene Schäden begrenzt, die bei einem solchen Leistungsverzug typischerweise entstehen und die durch die Haftpflichtversicherung der Waitschacher GmbH gedeckt sind. Insbesondere haftet die Waitschacher GmbH nicht für einen allfälligen entgangenen Gewinn des AG.

Wenn sich der Beginn der Ausführung der Leistung verzögert oder bei der Leistungsausführung Unterbrechungen eintreten, die jeweils nicht vom AN zu verantworten sind (etwa unvorhergesehene Störungen des Betriebs und/oder der Lieferkette; Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen oder höhere Gewalt), so verschieben sich die vereinbarten Termine in diesem Fall entsprechend um die Dauer der nicht in der Sphäre des AN liegenden Verzögerung oder Unterbrechung.

Ist der AN bei der Leistungserbringung mehr als 8 Wochen schuldhaft säumig, so ist der AG unter schriftlicher Androhung einer Ersatzvornahme unter Setzung einer 4-wöchigen Nachfrist berechtigt, die Leistungserbringung durch ein Drittunternehmen seiner Wahl auf Kosten des säumigen AN vornehmen bzw. durchführen zu lassen. In allen anderen Fällen ist der AG nicht berechtigt, eine Ersatzvornahme durchzuführen.

Werden Leistungen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, besteht für den AG eine strikte Schadensminderungspflicht. Der AG hat eine Verpflichtung zur Einholung mehrerer Angebote und zu einer Preisangemessenheitsprüfung der Angebote für die Ersatzvornahme.

4. MATERIAL

Wenn Material im Leistungsverzeichnis bzw. im Angebot des AN nicht ausdrücklich angegeben ist, ist das Liefern der dazugehörenden Stoffe und Erzeugnisse einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Verarbeitungsstelle von den darin beschriebenen Leistungen und Preise nicht umfasst.

Der AG hat für die sachgerechte Lagerungsmöglichkeit von Materialien und Einbauteilen auf der Baustelle zu sorgen und die entsprechenden Kosten zu tragen. Der jeweilige Lagerungsort ist im Vorfeld zwischen AN und AG abzustimmen.

Das Eigentumsrecht des AN an den vom AN bereitgestellten Materialien geht erst ab vollständiger Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen des AN gegenüber dem AG auf den AG über (Eigentumsvorbehalt).

5. ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN

Der AG hat dem AN ausreichende Anschlussstellen für den Bezug von allfällig benötigtem Strom, Pressluft, Wasser oder Ähnlichem für die Erbringung der vereinbarten Leistungen zur Verfügung stellen. Vom AN benötigte Anschlüsse, Leitungen etc. sind vom AG bereitzustellen.

6. PREISE

Angebote der Waitschacher GmbH sind unverbindlich und gelten 4 Wochen ab Angebotslegung. Die von der Waitschacher GmbH angeführten Preise sind Nettopreise zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Angebote der Waitschacher GmbH sind als Gesamtkalkulationen zu verstehen. Die darin angegebenen Preise gelten nur bei Bestellung der gesamten im Angebot enthaltenen Leistungen. Der Angebotspreis ist jedenfalls nicht mehr bindend, wenn aufgrund von Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, ungünstiger Witterungseinflüsse oder wegen unvorhergesehener Verzögerungen - etwa durch höhere Gewalt - vorübergehend Arbeitsunterbrechungen entstehen oder es zu einer erheblichen Erhöhung der Materialpreise kommt.

Mit den vereinbarten Preisen sind Nebenleistungen nur dann abgegolten, wenn diese zur Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung nach dem Stand der Technik jedenfalls notwendig sind. Sonstige Nebenleistungen und insbesondere Nebenleistungen, die wegen Sonderwünschen des AG hinsichtlich der Leistungen oder der Leistungserbringung oder wegen der besonderen Umstände auf der Baustelle des AG und/oder wegen sonstiger Auftragnehmer des AG entstehen, sind gesondert und angemessen zu vergüten, auch wenn sie mit der Leistungserbringung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

7. ZUSAMMENWIRKEN

Sollten im Zuge der Leistungserbringung des AN auch Maßnahmen anderer AN erforderlich sein, hat der AG den AN rechtzeitig mit den notwendigen Informationen auszustatten, sodass der AN das Einvernehmen mit den anderen AN rechtzeitig vor dem Beginn der Leistungserbringung und während der Arbeiten herstellen kann. Erschwernisse (beispielsweise Abstimmung, Koordinierungstätigkeiten etc.), die dem AN daraus erwachsen, werden dem AG gesondert verrechnet.

8. ÜBERNAHME

Die Übernahme der Leistungen des AN durch den AG hat spätestens eine Woche ab Anzeige der Fertigstellung durch den AN zu erfolgen.

Die Übernahme und allfällige Mängel sind mittels von den Vertragspartnern zu unterfertigenden Protokolls zu dokumentieren.

Gehen aus dem Übernahmeprotokoll keine Mängel hervor, bestätigt der AG durch seine Unterschrift, dass der AN alle Leistungen erfolgreich und vertragsgemäß abgeschlossen und erfüllt hat und alle allfällig bisher bekannten Mängel vollständig behoben wurden.

Spätestens mit Inbetriebnahme der Anlage gilt diese als vom AG übernommen.

9. GEFAHRTRAGUNG

Die Gefahr und somit insbesondere das Risiko für Beschädigung oder Verlust sowie die Gefahr des Zufalls, des Untergangs oder der sonstigen Veränderung des Bauteils, Objekts oder auch der eingebrachten Materialien geht mit dessen/deren physischer Einbringung auf die Baustelle des AG vom AN auf den AG über.

10. HAFTUNG/GEWÄHRLEISTUNG

Die Gewährleistungsfrist für die vom AN erbrachten Leistungen beträgt ein Jahr und beginnt mit der Übernahme der Leistungen durch den AG zu laufen. Verzögert sich die Übernahme durch den AG nach der Fertigstellung aus Gründen, die der AN nicht zu verantworten hat, so beginnt die Gewährleistungsfrist ein Monat nach Anzeige der Fertigstellung durch den AN.

Normaler Verschleiß, äußerliche Veränderungen und optische Abweichungen bzw. Mängel, die für den Betrieb der Anlage unerheblich sind, stellen keine Mängel dar. Als „vertraglich zugesicherte Eigenschaft“ eines Produkts und/oder einer Leistung des AN gilt nur, was vom AN im Zuge der Vertragsbeziehung gegenüber dem AG ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde.

Abweichend von der ÖNORM B2110 und § 924 ABGB wird vereinbart, dass die Vermutung, dass ein allfällig vorhandener Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden war, ausdrücklich abbedungen wird und trägt somit der AG während des gesamten Gewährleistungszeitraumes die diesbezügliche Beweislast.

Der AG hat die vom AN gelieferten Produkte und/oder die vom AN vorgenommenen Arbeiten unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen und allfällige Mängel dem AN binnen angemessener Frist, jedenfalls jedoch innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen (Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB). Unterlässt der AG die Prüfung und/oder die Anzeige allfälliger Mängel, ist die Gewährleistung oder auch jegliche andere Haftung des AN ausgeschlossen. Ansprüche des AN auf Gewährleistung oder Schadenersatz verjähren 4 Wochen ab Zurückweisung der Mängelrüge durch den AG.

Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hat der AN das Recht, die mangelhafte Leistung innerhalb angemessener Frist zu verbessern. Ist der AN bei der Mängelbehebung säumig (nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist von 8 Wochen ab schriftlicher Mängelrüge), so ist der AG unter schriftlicher Androhung einer Ersatzvornahme unter Setzung einer 4-wöchigen Nachfrist berechtigt, die Mängelbehebung durch ein Drittunternehmen ihrer Wahl auf Kosten des säumigen AN vornehmen bzw. durchführen zu lassen.

Werden Mängel im Wege der Ersatzvornahme behoben, besteht für den AG eine strikte Schadensminderungspflicht. Der AG hat eine Verpflichtung zur Einholung mehrerer Angebote und zu einer Preisangemessenheitsprüfung der Angebote für die Ersatzvornahme.

Der AN haftet für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Arbeiten nur im Falle von vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit. Der AN haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, den reinen Vermögensschaden oder den entgangenen Gewinn.

Die Haftung des AN ist ausgeschlossen, wenn ein Schaden auch nur teilweise auf eine unsachgemäße Behandlung durch den AG oder einen Dritten insbesondere bei der Inbetriebnahme, der Außerbetriebnahme oder während des Betriebs zurückzuführen ist.

Die Haftung des AN ist außerdem ausgeschlossen, wenn ein Schaden oder Mangel auf eine mangelhafte planliche Darstellung oder eine mangelhafte Leistungserbringung durch den AG oder einen Dritten oder mangelhaftes Material des AG oder eines Dritten zurückzuführen ist.

Technische Ratschläge, Mengen- und Massaufnahmen und darauf basierende Angaben oder Empfehlungen des AN sind unverbindlich.

Die Haftung des AN ist auf die Deckungssumme der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung und auf den positiven Schaden begrenzt.

Die Beweislastregel des § 1298 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Stattdessen wird vereinbart, dass dem AG der Beweis obliegt, dass den AN an der Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung Verschulden trifft und in welchem Ausmaß dieses Verschulden gegeben ist.

11. RECHNUNGSLEGUNG, FÄLLIGKEIT UND ZAHLUNGSVERZUG

Der AN legt nach eigenem Ermessen (Teil)Rechnungen für die erbrachten Leistungen je nach Abschluss einer (Teil)Leistung oder in regelmäßigen Abständen. Nach vollständiger Leistungserbringung legt der AN eine Schlussrechnung.

Sämtliche (Teil)Rechnungen und auch die Schlussrechnung des AN sind mangels ausdrücklicher schriftlicher anderslautender Vereinbarung ohne Abzug (Skonto oder dergleichen) und spesenfrei binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

Ist der AN Verbrauchen, so hat der AN im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. zu entrichten. Ist der AN Unternehmer, so hat der AN im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. zu entrichten (§ 456 UGB).

Der AN ist außerdem berechtigt, Leistungen oder Teile von Leistungen nicht weiter auszuführen, die Dokumentation der ausgeführten Arbeiten nicht zu übergeben und vom AN beizustellendes Material zurückzuhalten, wenn und solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommt. Für diesen Zeitraum, in welchem der AN von diesem Recht Gebrauch macht, wird der Ablauf von allfälligen Fristen laut vereinbartem Terminplan unterbrochen und allfällige Fertigstellungstermine laut vereinbartem Terminplan nach hinten verschoben.

Der AG ist zur Aufrechnung allfälliger Forderungen gegenüber dem AN nur dann berechtigt, wenn die Forderung des AG entweder vom AN ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.

Die vorgenannten Bedingungen zur Rechnungslegung gelten gleichermaßen für Regieleistungen und für allfällige Nachträge.

12. SICHERSTELLUNGEN

Deckungsrücklässe oder Haftrücklässe sind ausnahmslos nur dann gültig vereinbart, wenn und soweit sie zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

Allfällig vereinbarte Deckungsrücklässe und/oder Haftrücklässe kann der AN mittels einer abstrakten Bankgarantie einer österreichischen Bank oder einer österreichischen Versicherung (Garantieversicherung) ablösen. Im Falle eines Haftrücklasses hat die Geltungsdauer der Bankgarantie den Gewährleistungszeitraum abzudecken.

Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraumes sind alle übermittelten Bankgarantieunterlagen innerhalb von 14 Tagen an die besichernde Bank bzw. an den AN zu retournieren, soweit sie nicht in Anspruch genommen wurden.

13. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

Der AN ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen. Insbesondere ist der AN berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen durch Subunternehmen erbringen zu lassen.

14. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG

Die Vertragspartner erklären wechselseitig ihre ausdrückliche Zustimmung, dass die jeweils andere Partei die ihr im Zuge der Vertragsabwicklung bekannt gegebenen vertrags- und personenbezogenen Daten innerhalb des gesetzlichen Rahmens des Datenschutzgesetzes erhebt, automationsunterstützt verarbeitet und nutzt.

Die Speicherung der vertragsbezogenen Daten erfolgt nur solange, als dies für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Vertragspartner sind zudem berechtigt, die bei ihnen gespeicherten derartigen Daten der jeweils anderen Partei an Behörden, öffentliche Stellen, Vertragspartner und berufsmäßige Parteienvertreter weiterzugeben.

Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen direkt oder indirekt im Zuge der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gekommenen Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Dies betrifft alle Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners, insbesondere Informationen über Geschäftsführer oder andere leitende Angestellte, über Mitarbeiter, über Bezugsquellen, Kunden und sonstige Vertragspartner, über Vertragsabschlüsse und Konditionen, über wirtschaftliche, technische, betriebliche, steuerliche und persönliche Daten/Grundlagen, über Geschäftspapiere und Geschäftspläne aller Art sowie über interne Betriebsangelegenheiten.

Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf automationsunterstützt verarbeitete Daten und deren Übermittlung iSd § 6 DSG idgF.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn (i) die vertraulichen Informationen bereits zuvor ohne Zutun des anderen Vertragspartners veröffentlicht wurden, eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners zur Offenlegung besteht oder (ii) eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information und/oder des Geschäftsgeheimnisses durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht. Die Vertragspartner werden alle zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informationen werden nur an die Mitarbeiter oder sonstige Dritte weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Vertragsabwicklung erhalten müssen.

Diese Geheimhaltungsverpflichtung der Vertragspartner besteht auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Vertragspartner sind sohin auch nach der Abwicklung und Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, die genannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.

15. LIEFERUNG

Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und für uns unverbindlich, wir können daher bei Lieferüberschreitungen in keiner Art für den entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. Die Lieferzeit kann nicht gehalten werden, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen vornimmt. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, seiner Lieferverpflichtung zu versagen, wenn diese durch höhere Gewalt, durch Btriebstörungen, durch Transport, bei Arbeitseinstellungen, Aussperrungen, Ein-u.Ausfuhrverboten, nicht möglich ist. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag, auch teilweise befugt. Verspätete Ablieferung berechtigt den Besteller unbeschadet der Verzögerungsursache weder zur Aufhebung des Auftrages, noch zur Beanspruchung eines Schadenersatzes.

16. MONTAGE

Bei Montagen ohne vorhandenen Waagriss wird nach den gegebenen Mauerlichten, ohne Rücksicht auf Waaggleichheit montiert. Verputzarbeiten werden ohne Angleichung an die bestehende Fassadenputzstruktur und- farbe ausgefürt. Überstehende Schaumreste werden vom Bauherrn bzw. Besteller entfernt.
Leitungen

Leitungen die nicht sichtbar verlaufen, müssen vor Arbeitsbeginn unseren Monteuren bekanntgegeben werden. Andernfalls übernehmen wir keinen Schadenersatz durch Beschädigung.
Entsorgung

Wenn nicht anders vereinbart, gehen Verpackungen in das Eigentum des Auftraggebers über und sind ebenso wie demontierte Bauteile und Baurestmassen von ihm zu entsorgen.

17. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechnungen sind zahlbar nach Erhalt der Rechnung netto Kassa ohne jeden Abzug, wenn nicht andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart sind. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden zurückgefordert.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt als vereinbart, daß alle Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar zur Zahlung fällig werden. Der Auftraggeber befindet sich grundsätzlich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet für alle Forderungen geeignete Sicherheit zu stellen.

Bei Überschreitung der Zahlungsfristen wird, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf, ein Verzugsinssatz in Höhe von 12 % p.a. verrechnet.

18. SONSTIGES

Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur als vom Auftragnehmer anerkannt, wenn hierbei ausrücklich schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Stillschweigen seitens des Auftragnehmers gegenüber den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung.

Telegrafisch oder telefonisch übermittelte Aufträge werden nur auf Gefahr des Auftraggebers angenommen. Für technische Auskünfte und Empfehlungen wird keine Haftung übernommen. Massangaben des Auftraggebers vom Auftragnehmer nicht überprüft.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Auftraggeber stillschweigend zur Kenntnis genommen werden.

19. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt anfallenden Zinsen unser uneingeshränktes, verlängertes Eigentum. Sie darf daher weder veräussert noch verpfändet oder als Sicherstellung verwendet werden.

20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen von dem Schriftformgebot.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Nichtige oder unwirksame Vertragsbestimmungen sind durch zulässige und wirksame Vertragsbestimmungen zu ersetzen, die dem Zweck und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Vertragsbestimmungen am nächsten kommen. Dasselbe gilt entsprechend für die ergänzende Vertragsauslegung aufgrund von allfälligen unbeabsichtigten Regelungslücken in dem Vertrag zwischen dem AN und dem AG einschließlich der vorliegenden AGB.

Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB oder den auf Basis dieser AGB geschlossenen Verträge wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich und örtlich für 1010 Wien jeweils zuständigen Gerichtes vereinbart.

Diese AGB und sämtliche vertraglichen und rechtlichen Beziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss jener Normen, die auf ausländisches Recht verweisen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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